18.11.2009
Der Holocaust und der millionenfache Mord an Europas Juden ist eine unbestreitbare Tatsache. Trotzdem wird sie von manchem Zeitgenossen gerne in Abrede gestellt, der die Nazis von ihren furchtbaren Taten am liebsten reingewaschen sähe. Um jene Umtriebe zu stören, hat der Staat die Verharmlosung der Nazizeit unter Strafe gestellt. Horst Mahler beispielsweise, vom linken zum rechten Rand gewanderter ehemaliger Terrorist und Enfant terrible par excellence, hat wegen Leugnung des Holocausts länger im Gefängnis gesessen als andere für Totschlag oder Vergewaltigung.
Gestern wurde vom Bundesverfassungsgericht ein weiteres Urteil zum „Volksverhetzungsparagraphen“ § 130 StGB gefällt. Erwartungsgemäß urteilte Karlsruhe, dass der Paragraph und damit das Verbot der NS- Verherrlichung weiterhin Bestand habe - obwohl andere politische Ex- tremismen nicht derartig strafrechtlich verfolgt werden. Die Begründung dafür mag unter Verfassungsrechtlern genügen, wirft beim unbedarften Beobachter aber einige Fragen auf. Denn da ist von jede Menge Ausnahmen die Rede.
Ausnahmen, die streng genommen den Schluss nahe legen, dass § 130 StGB nicht verfassungskonform sein kann, aber es ja irgendwie doch ist. Artikel 19 des Grundgesetzes besagt nämlich eigentlich, dass die Be- schränkung eines Grundrechts nur allgemein gelten darf, oder in anderen Worten, was für Rechtsextremisten gilt, müsste auch für Linksextremisten Gesetzeskraft besitzen. In der Realität ist das aber nicht der Fall.
Und obwohl Karlsruhe verlegen betonte, dass das Grundgesetz „kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip“ kenne, das „schon die bloße Verbreitung rechtsradikaler Meinungen unter Strafe stellt“, hat man eine schöne Ausrede gefunden, die Meinungsfreiheit sehr zur Rufschädigung der Demokratie weiter einseitig zu beschneiden. Denn die NS-Verbrechen seien für Deutschland „identitätsstiftend“ und die direkte Lehre daraus sei das Grundgesetz gewesen.
Das ist sicher richtig. Doch die bloße Schlussfolgerung, aufgrund dieser besonderen Beziehung zwischen Nationalsozialismus und Grundgesetz sei letzteres explizit gegen nationalsozialistisches Gedankengut ausgerichtet, ist nicht nur ein gefährlicher und die Inhalte des Grundgesetz negierender Trugschluss, sondern eben auch das Eingeständnis, dass unsere Verfassung aller gegenteiligen Beteuerungsversuchen zum Trotz besonders antinationalsozialistisch ist.
Was an sich kein Nachteil sein muss, wäre da nicht die Frage zu klären, warum der Faschist und der Kommunist beide an der Beseitigung der Demokratie arbeiten dürfen, aber nur einer von beiden ins Gefängnis kommt. Wäre da nicht die Frage zu klären, warum Horst Mahler sechs Jahre einsitzen muss für die Behauptung, es hätte gar keine Gaskammern in Auschwitz gegeben, aber Ibrahim A., der einen Kölner mit dreizehn Messerstichen niedermetzelte, bloß, weil der ihm keine Zigarette geben wollte, nur fünf Jahre Haft verbüßen wird.
Es muss auch anders gehen. Eine Demokratie kann sich nicht derart die Blöße geben, die von ihr angeblich so hoch geschätzten Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaats mit Füßen zu treten, nur weil man Nazis für besonders böse hält. Henryk M. Broder, Anwärter auf den Vorsitz des Zentralrats der Juden, weist ganz richtig darauf hin, dass diese Un- gleichbehandlung der Extremismen faschistische Volksverhetzer zu Mär- tyrern macht. Überdies: War das stalinistische Morden der Sowjets wirklich weniger schlimm als das Morden der Nazis? Wohl kaum.
Weiterblättern: „Verbotsirrtum“ und kulturelle Boni: Es darf vergewaltigt werden
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